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Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024-2028 gesucht: Bewerbungsfrist 10. März 2023

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gewählt. Gesucht werden in der Residenzstadt Neustrelitz ca. 20 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Waren oder am Landgericht Neubrandenburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Bewerbungen sind bis zum 10. März 2023 möglich.

Die Stadtvertretung und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Neustrelitz wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich schriftlich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 10.März 2023 bei dem Referat für Organisation der Residenzstadt Neustrelitz (Markt 1 in 17235 Neustrelitz)). Fragen richten Sie bitte an die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Anders (Tel: 03981 4534-227), die Referatsleitung, Frau Maciejewski (Tel: 03981 4534-220), oder per E-Mail an organisation@neustrelitz.de.

Bewerbungsformulare
finden Sie hier. Sie können außerdem im Bürgerbüro während der Öffnungszeiten Bewerberformulare erhalten.

Zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen erstellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten. Dies ist wichtig, um zu sicherzustellen, dass erzieherisch befähigte Personen in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.

Da jedoch die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nicht alle Personen kennen können, die diese Voraussetzung erfüllen und darüber hinaus auch noch bereit sind, dieses Ehrenamt anzunehmen, sollten sich interessierte Personen entweder direkt bei den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, An der Hochstraße 1 in 17036 Neubrandenburg, bei Frau Oppelt, Telefon 0395 57087-5353 oder per E-Mail unter katharina.oppelt@lk-seenplatte.de melden.

Ihre Vorschläge oder Ihre Bewerbung für ein Amt als Jugendschöffe senden Sie bitte direkt in schriftlicher Form mit dem Bewerbungs- bzw. Vorschlagsformular (zu finden hier sowie unter www.schoeffenwahl.de oder unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de) an das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

Weitere Informationen sowohl zur Schöffen- als auch zur Jugendschöffenwahl finden Sie im Internet unter www.schoeffenwahl.de